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Lexikon des Schadengutachtens

Abschleppkosten

Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind.

Abtrittserklärung

Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten. Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.
Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht. Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.

Ausfallkosten

Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden.
Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist im Regelfall nicht ersatzpflichtig.

Ausfallzeit

Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.
Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschaden erhalten Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer stichhaltigen Begründung.

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR 365/03). In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der sog. »Schadenminderungspflicht« eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines KFZ-Sachverständigen. Sprechen Sie mich auch in solchen Fällen als KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens an.

Betriebsgefahr

Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können.

Erhebliche Risiken

Was sich auf den ersten Blick als kundenfreundliche Dienstleistung der Versicherungsbranche darstellt, birgt nicht selten erhebliche Risiken für den Geschädigten. Für den Verbraucher ist es daher wichtig, seine Rechte zu kennen. Die lassen sich so zusammenfassen:

Jeder Autofahrer hat das Recht auf Reparatur seines Fahrzeuges in der Werkstatt, die er kennt und beauftragen will.

Sofern kein Bagatellschaden (Schadenshöhe nicht mehr als 700,00 Euro) vorliegt, steht es dem Betroffenen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen.

Zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann der betroffene Kraftfahrer einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.

Fahrbereites Fahrzeug

Ist das Fahrzeug des Anspruchstellers nach dem Unfall fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher, können keine Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird. Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen. Ebenso werden Schadenpositonen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B. zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann bezahlt, wenn repariert wurde. Bei Totalschaden werden die Kosten für „Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft (zugelassen) wurde.

Grobe Fahrlässigkeit

Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern. Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.

Haftungsquote

Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.

Hotel- und Übernachtungskosten

Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.

KFZ-Sachverständiger

Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung haben die Kosten für ein neutrales, vom Geschädigten eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen.

Ausnahme: Bagatellschäden mit Reparaturkosten unter 700,00 EUR

Dies gilt auch, wenn die Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt. Ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht kann dem Geschädigten auch nicht angelastet werden, wenn er trotz eines »Verzichts« des Versicherers einen unabhängigen Sachverständigen einschaltet.

Kostenerstattung: Abschleppkosten

Die Kosten für Bergung des Unfallfahrzeuges und Abschleppen in eine Fachwerkstätte in der Umgebung werden ersetzt. Nicht ersatzpflichtig sind meist Kosten für Abschleppen über größere Entfernungen. Diese werden jedoch häufig von Schutzbriefversicherungen bezahlt (z.B. Auslandsrückholung).

Kostenerstattung: Ausffallkosten / Gewinnentgang

Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen. Ein Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht ersatzpflichtig.

Kostenerstattung: Hotel- / Übernachtungskosten 

Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.

Kostenerstattung: Kostenpauschale

Für Kosten durch das Schadenereignis wie Telefonate, Fahrten, Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Betrag von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall zugestanden. Entstehen höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen.

Kostenerstattung: Sonstige, unfallbedingte Kosten

Sonstige, unfallbedingte Kosten Weiterhin ersatzpflichtig sind unfallbedingte Schäden z. B. an Bekleidung, Schutzhelm von Zweirad-fahrern oder an im/am Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen.
Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle unfallbedingten Schäden.

Kostenerstattung: Umbaukosten

Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten z. B. einer HiFi-Anlage, Freisprecheinrichtung oder Funkanlage in ein Ersatzfahrzeug ersetzt, falls das Ersatzfahrzeug nicht über vergleichbare Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt für sonstige Einbauten, z.B. behindertengerechte Bedienungseinrichtungen. Diese sind durch Kostenvoranschlag oder Rechnung nachzuweisen.

Kostenerstattung: Zulassungskosten 

Bei Totalschaden werden Kosten für Stillegung des Unfallfahrzeuges, Zulassung des Ersatzfahrzeuges und Kosten für die erforderlichen, amtlichen Kennzeichen ersetzt.

Mehrwertsteuer

Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) wird nach neuer Rechtsprechung die Mehrwertsteuer auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet.

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.

(Merkantiler) Minderwert

(merkantiler) Minderwert
Ein Fahrzeug, das einen Verkehrsunfall hatte, wird in der Regel auch nach der Reparatur bei einem Verkauf nicht denselben Verkaufswert erzielen, wie ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschaden.

Für diesen (merkantilen) Minderwert gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 60 Monate ist und eine Fahrleistung unter 100.000 km hat.

In besonderen Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Wertminderung auch dann, wenn die zuvor genannte 60-Monatsgrenze nur unwesentlich überschritten wird.

Mietwagen

Während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.

Frankfurt/Main (dpa) – Eine Autovermietungsfirma muss ihre Kunden stets auf den günstigsten Tarif für einen Unfallersatzwagen hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage einer Autovermietung gegen einen Kunden zurück. Die Firma hatte auf Zahlung des teureren Tarifes geklagt (Az.: 30 C 2440/04–25). Nach dem Unfall hatte der Kunde für die Zeit der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzauto zum so genannten Unfallersatztarif von rund 1300 Euro gemietet. Der ««Normaltarif»» der Vermietung hätte im gleichen Zeitraum jedoch nur 980 Euro betragen. Die Firma wies den Kunden aber nicht auf diese Differenz hin. Erst als sich seine Versicherung weigerte, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig zu übernehmen, wurde der Kunde auf die Differenz aufmerksam und verweigerte seinerseits die Zahlung.

Laut Urteil hat das Vermietungsunternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Kunden nicht über den günstigeren Normaltarif informierte. Darüber hinaus sei »kein betriebswirtschaftlicher Aspekt erkennbar, der einen solchen Preisunterschied bei Unfallersatzwagen rechtfertigen würde«, heißt es im Urteil.

Mithaftung

Ist ein Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.

Nachweis der Reparatur

Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur.

Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.

Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.

Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.

Notreparatur

Kann ein Fahrzeug mit verhältnismäßig geringen Mitteln provisorisch instandgesetzt werden, so muss dieser Weg gewählt werden, wenn dadurch höhere Kosten vermieden werden.

Pflichten: Nachweispflicht

Der Anspruchsteller muss den Schaden gegenüber dem Unfallgegner/ Versicherung nachweisen (Gutachten).

Pflichten: Schadensminderungspflicht

Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB).

Quotenvorrecht

Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil, kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.

Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.

Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.

Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.

Rechte: Freie Wahl des REchtsanwalts

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein deem Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, in jedem Fall bei Verletzten.

Rechte: Freie WAhl des Sachverständigen

Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln.

Wenn die Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.

Rechte: Freie Werkstattwahl

Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma. Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.

Rechte: Weiterbenutzung (unrepariert)

Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.

Rechtsberatung

Nach aktueller Rechtslage darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.

Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig.

Reparaturdauer

Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des, vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens.

Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen,wie durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.

Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben , dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Reparaturkosten

In welcher Höhe werden sie gezahlt? Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen.

Wann werden sie gezahlt? Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen.

Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand.

Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.

Ausnahme: 130%-Regel

Reparaturkosten-Übernahmeerklärung

Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmeerklährung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen.

Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmeerklärung an die zu regulierende Versicherung.

Diese bestätigt – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die KFZ-Werkstatt auszugleichen.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Zwischenzeitlich geht die allgemeine Rechtsprechung davon aus, das der qualifizierte Sachverständige durch seine Infomationsanbindung im Zuge der Büroorganisation auch in der Lage ist, den erweiterten Markt spezieller Restwertaufkäufer mit geringem Aufwand zu erreichen und muß somit auch die evtl. höheren Preise dieser Berufsgruppe mit berücksichtigen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes mit Hilfe moderner Komunikationmittel und regionaler Marktgegebenheiten.

Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.

Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!

Sachverständigenkosten

Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem KFZ-Sachverständigen begutachten lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen. Handelt es sich um einen anerkannten Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, daß sein Gutachten richtig ist. Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist, es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch.

Sachverständigenkosten bei geringfügigem Schaden

Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismässig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt vorlegen. Als geringfügig wird jeder Schaden unter 700,00 EUR angesehen. Ist man sich über die evtl. Schadenhöhe nicht sicher, sollte man das beschädigte Fahrzeuge einem KFZ-Sachverständigen vorstellen.

Hinweis: Es gibt immer wieder Versicherungen, die diese Grenze höher ansetzten obwohl diese NICHT Rechtens ist. Trotzdem kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 700,00 EUR noch den Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können. Hat Ihr Fahrzeug z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.

Sachverständigenverfahren

Bei Streitigkeiten (z.B. über die Höhe der Entschädigung) kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden.

Hierbei werden von beiden Parteien ein dritter Sachveständiger benannt, oder wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird vom zuständigen Amtsgericht ein Sachveständgier bestimmt.

Wer die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt richtet sich nach dessen Ausgang: Wer im Unrecht ist muß zahlen.

Schadenmeldung

Wenn Sie einen Unfall verursacht haben oder die Schuldfrage strittig ist, melden Sie bitte den Unfall unverzüglich Ihrer Versicherung. Verspätetes oder nicht Melden eines Unfalles kann zur Regulierungsfreiheit der Versicherung führen.

Schmerzensgeld

Bei Körperverletzung steht dem Opfer eine »billige Entschädigung in Geld« zu (§ 847 BGB). Sie soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer zusätzlich Genugtuung gegenüber dem Verursacher verschaffen, so der Gesetzgeber. Wird ein Betrag festgesetzt, müssen die Folgen des Schadens für das Opfer berücksichtigt werden: Wie lange behindert die Verletzung oder ihre Folgen das Opfer? Welche sozialen und psychischen Auswirkungen hat die Verletzung?

Sicherungs-Abtretungserklärung

Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten.

Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.
Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.

Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.

Sonstige Unfallbedingte Kosten

Ersatzpflichtig sind auch unfallbedingte Schäden an Bekleidung, Schutzhelmen oder im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.

Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen.

Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt direkt vor dem Unfall, so liegt ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor.

Überlegensfrist

Die Entscheidung über Weiterverwendung/Reparatur/Verkauf des Fahrzeuges muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.

Umbaukosten

Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung) soweit das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten verfügt. Gleiches gilt für Behinderten‑, Fahrschul- oder Taxiausstattung.

Verkauf - Unfallwagen

Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräussern.

Vorläufige Deckung der Fahrzeugversicherung

Stellt ein Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung und händigt der Versicherer daraufhin eine Versicherungsbestätigung – so genannte Doppelkarte – aus, so gilt der vorläufige Deckungsschutz auch für die Fahrzeugversicherung, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie die vorläufige Deckung nur für die Haftpflichtversicherung gewähren will.

Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000 9 U 34/00 DAR 2001, 274 NVersZ 2001, 274

Weisungsrecht

Nach einem Unfallschaden kann sich der Geschädigte den Reparaturbetrieb selbst aussuchen

Gerade aber bei Unfällen kennen viele Autofahrer ihre Rechte nicht. „Viele Haftpflichtversicherer nutzen diese Unkenntnis aus und versuchen direkt nach einem Unfall, Einfluss auf den Geschädigten zu nehmen, indem sie ihn bewusst in eine so genannte Partnerwerkstatt der Versicherung lotsen oder abschleppen lassen

Werkstattüberlastung

Wenn die Reparaturfirma mit der Reparatur wegen Überlastung erst verspätet beginnen kann, muss der Anspruchsteller ggf. eine andere Werkstatt beauftragen.

Wiederbeschaffungsdauer

Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens wird bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom KFZ-Sachverständigen in seinem Gutachten festgelegt.

Im Regelfall wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen zugestanden.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungwert ist derjenige Geldbetrag, den der Geschädigte zur Anschaffung eines – verglichen mit dem Fahrzeug des Geschädigten vor dem Unfall – gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muß.

Wildschaden: Abd. d. d. Teilkasko-Versicherung

Der eigene Fahrzeugschaden nach dem Zusammenstoß mit einem Haarwild ist bei den meisten Fahrzeugversicherungen über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
In diesem Rahmen werden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) allerdings nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs oder Hase; Unfälle mit Federwild sind dagegen nicht bei allen Versicherungen beinhaltet.

Andererseits umfassen manche Versicherungen zwischenzeitlich den unmittelbar durch Marderbiss entstandenen Schaden.
Das Wild selbst muß sich dabei nicht unbedingt in Bewegung befinden: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Fahrbahn liegendes Wild überfährt, das nicht lediglich ein schon mehrfach überfahrenes Fahrbahnhindernis darstellt, sondern kurz zuvor in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Fahrzeug überfahren wurde, hat der Fahrzeughalter einen Ersatzanspruch gegen seine Teilkaskoversicherung (vgl. OLG Nürnberg, DAR 1994, 279; OLG München, DAR 1986, 293).

Wildschaden: Abd. d. d. Vollkasko-Versicherung

Kommt ein Ersatz der Fahrzeugschäden unter dem Aspekt »Rettungskosten« nicht in Betracht, kann der Schaden ggf. im Rahmen der Vollkaskoversicherung reguliert werden. Überdies steht diese Versicherung auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federwild) verursacht wurden.
Zu beachten ist jedoch, daß bei Inanspruchnahme der Fahrzeugvollversicherung zum einen eine Einstufung in eine für den Versicherten ungünstigere Schadenfreiheitsklasse erfolgt, zum anderen wie bei der Teilkaskoversicherung in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Einige Versicherer übernehmen zwischenzeitlich Schäden unabhängig von dem sie verursachendem Tier.

Wildschaden: Ersatz von "Rettungskosten"

Ersatz von „Rettungskosten“ bei Ausweich- oder Bremsmanövern

Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht der Schaden durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, so kann trotzdem Ersatz von der Teilkaskoversicherung unter dem Aspekt »Rettungskosten« gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn es zwar zu einem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist, jedoch eine darauf zurückzuführende Schreckreaktion (z. B. Fahren in den Graben) die letztlich entscheidende Ursache für den Schaden am Fahrzeug ist.

Allerdings muß der Geschädigte den Nachweis führen, daß sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr einer Kollision mit dem teilkaskoversicherten Kfz bestanden hatte. Dies setzt in der Praxis voraus, daß Zeugen für den Schadenshergang oder (im Falle einer Berührung mit dem Wild) Spuren vorhanden sind; liegen nur die Aussagen des Versicherungsnehmers vor, können Ansprüche meistens nicht durchgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 2. Mai 2000, Az. 4 U 99/99, ADAJUR Dok.-Nr. 41948; OLG Jena, Urt. v. 7. März 2001, Az. 4 U 893/00, ADAJUR Dok.-Nr. 45403).

Grund dafür ist, daß die „normale“ Beschädigung eines Fahrzeugs in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nicht mitversichert ist – der Manipulation wäre damit Tür und Tor geöffnet. Daß deswegen der Geschädigte in diesen Fällen oft automatisch in Beweisnot gerät, unterliegt dem Lebensrisiko eines jeden Klägers, der vor Gericht einen in der Sache begründeten Anspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen deshalb nicht durchsetzen kann, weil der Beklagte den Vortrag des Klägers (mit Nichtwissen) bestreitet.

Darüber hinaus muß die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist der überwiegenden Rechtsprechung zufolge ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig (vgl. BGH, DAR 1997, 158; OLG Nürnberg, Urt. v. 27. Februar 1997, Az. 8 U 3572/96, ADAJUR Dok.-Nr. 28045; OLG Karlsruhe, Urt. v. 4. März 1999, Az. 12 U 264/98, ADAJUR Dok.-Nr. 37997): der Versicherungsnehmer verkennt in diesen Fällen nach Ansicht der Gerichte, daß es meist an der Erforderlichkeit der Rettungshandlung und des damit (durch die Gefahr des Fahrens in den Gegenverkehr oder gegen Bäume am Straßenrand) verbundenen Aufwands fehlt. Hier besteht dann kein Anspruch auf Ersatz des Schadens am Fahrzeug.

Dagegen kann eine Vollbremsung eines Autofahrers wegen eines Fuchses unter Umständen nicht ohne weiteres als grob fahrlässig eingestuft werden, da dieses Verhalten (anders als im Falle des selbstgefährdenden Ausweichens) versicherungsrechtlich als Rettungshandlung zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten ist – auch dann, wenn das Bremsmanöver mißglückte (vgl. OLG Nürnberg, DAR 2001, 224).
Versucht ein Motorradfahrer in einer Kurve die Kollision mit einem kleineren Tier durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver zu vermeiden und beschädigt dadurch sein Motorrad, ohne daß es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre, so kann ihm (anders als einem Pkw-Fahrer) keine Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit vorgeworfen werden.

Denn bei einem Motorrad besteht in Schräglage die große Gefahr, daß das Vorderrad bei dem Zusammenstoß mit einem Kleintier sofort wegrutscht (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 403); in diesem Fall steht der Schaden, der durch Ausweichen bzw. Bremsen entstanden ist, nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden, der bei einer Kollision mit dem Wild entstanden wäre.
Kommt ein Fahrzeug jedoch nachweislich aus anderen Gründen ins Schleudern als durch einen Ausweichversuch (z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit) und erfaßt dabei ein Wild, so wird dieser Schaden nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13. März 1980, Az. 8 U 116/79).

Zu beachten ist schließlich, daß im Rahmen der Teilkaskoversicherung zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird, um die Prämie niedrig zu halten. Eine Auswirkung auf die Prämie hat ein Schadensfall im Bereich der Teilkaskoversicherung dagegen nicht, da es keine Schadenfreiheitsrabattklassen gibt. Ein Wildschaden sollte deshalb bei bestehender Vollkaskoversicherung unbedingt als Teilkasko-Schaden gemeldet werden. Sollte die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung höher als in der Teilkaskoversicherung sein, darf nur die niedrigere Selbstbeteiligung abgezogen werden.

Wildschaden: Verhalten nach dem Unfall

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Regulierung des Schadens durch die Versicherung sollten Wildschäden unverzüglich bei der Polizei oder dem Jagdpächter gemeldet werden. Weiterhin ist es erforderlich, daß die Polizei oder der Jagdpächter eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellt; nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch darauf hinzuwirken, daß die Polizei einen Verkehrsunfall mit Wild nicht nur ungeprüft protokolliert, sondern am Unfallort und in seiner näheren Umgebung sowie am betroffenen Kfz selbst eine gründliche Spurensuche durchführt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das Wild nach der Kollision nur verletzt wurde und flüchten konnte. Aufgefundene Spuren sind nach Möglichkeit photographisch zu sichern und aktenkundig zu machen.
Die Aneignung von angefahrenem Wild erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und ist also nur dem Jagdpächter gestattet. Allerdings darf nach einer Kollision schwer leidendes Wild (um ihm weitere Qualen zu ersparen) getötet werden, wenn der Jagdpächter nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

Zulassungskosten

Bei einem Totalschaden werden je nach Gesellschaft die Überführungskosten des alten und/oder die Zulassungskosten für das neue Fahrzeug übernommen.

Die Beträge sind unterschiedlich.

130% Regel / Opfergrenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug, unter bestimmten Vorraussetzungen, dennoch reparieren lassen. Sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 Prozent übersteigen, das Fahrzeug weiter genutzt werden soll und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird.